§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen Handballförderverein „Herz für Harz". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nr. 202084 eingetragen.
1.2. Der Sitz des Vereines ist in 21391 Lüneburg.
1.3. Der Handballförderverein Lüneburg „ Herz für Harz“ ist politisch, ethnisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig und neutral.
1.4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des jeweiligen Folgejahres.
1.5. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
§ 2: Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Zuwendung bzw. Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Förderung dieses Zwecks.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
2.5. Ehrenamtliche Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3: Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von
Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
3.2. Die Vorstandsmitglieder sind Mitglieder von Amts wegen.
3.3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Verein in angemessener und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3.4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
3.5. Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
3.6. Der fristlose Ausschluss aus dem Verein ist mit sofortiger Wirkung nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund im Sinne eines vereinsschädigenden Verhaltens vorliegt, sodass die Fortsetzung der Mitgliedschaft und der Verbleib im Verein nicht mehr tragbar ist oder eine solche nicht mehr zumutbar erscheint.
3.6.1. Als wichtiger Ausschlussgrund gilt, wenn ein Mitglied schuldhaft:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und gegen die Ordnung des Vereins begeht,
b) in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt,
c) die beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten, insbesondere nach schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
d) Verleumdungen der Vorstandsmitglieder begeht,
e) die Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern anstiftet oder wissentlich dazu beiträgt,
f) erhebliche Pflichtverletzungen als Organmitglied begeht.
3.6.2. Dem betroffenen Mitglied muss die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden.
Eine Stellungnahme hat innerhalb von zwei Wochen (14 Tage) nach Zugang der Mitteilung über den beabsichtigten Vereinsausschluss zu erfolgen. Die Mitteilung sowie die Stellungnahme muss in Schriftform erfolgen und kann per Post oder E-Mail oder auf anderen elektronischen Schriftwege, z. B. WhatsApp etc., erfolgen.
Über einen fristlosen Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Für den Vorstandsentscheid reicht die einfache Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder.
3.6.3. Bei erheblicher Pflichtverletzung als Organmitglied im Vorstand §5.1 Punkt 1 entscheiden die Mitglieder über den Ausschluss mit Beschluss der einberufenen Mitgliederversammlung.
3.7. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag der Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand. Die getroffene Entscheidung ist rechtlich nicht anfechtbar und bleibt wirksam.
3.8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
§ 4: Mitgliedsbeiträge
4.1.
a) Mitgliedsbeiträge können durch die eintretenden Mitglieder frei gewählt werden. Jedoch wird mindestens ein Minimalbeitrag von EUR 2,50 pro Monat angesetzt, welcher, durch 4.1.b erweitert, geregelt werden kann.
b) Die Mitgliederversammlung erlässt zudem eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragsregelung dient in der Vereinssatzung als Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsordnung. Eine
Satzungsänderung wird somit ausgeschlossen.
c) Von den Mitgliedsbeiträgen können Ehrenmitglieder, die gemäß §35 BGB ein Sonderrecht genießen, befreit werden. Als Ehrenmitglieder werden jene Vereinsmitglieder bezeichnet, welche aufgrund ihrer Verdienste zu solchen ernannt
werden.
4.2. Eine Förderung oder Spende ist jederzeit möglich. Auch ohne Mitgliedschaft.
§ 5: Organe des Vereins
5.1. Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand)
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
§ 6: Vorstand, erweiterter Vorstand, Beirat
6.1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzende / 1. Vorsitzender
2. Vorsitzende / 2. Vorsitzender
Kassenwartin / Kassenwart
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Mitgliederwartin / Mitgliederwart
- Pressewartin / Pressewart
- Schriftführerin / Schriftführer
6.2. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
6.3. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind insbesondere:
a) Ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins insbesondere der Kasse mit ihren Beiträgen
b) Vorbereitung Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
c) Einladung zur Mitgliederversammlung
d) Erstellen der jährlichen Rechenschaftsberichte
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
6.3. Der erweiterte Vorstand erledigt weitere Aufgaben zur Führung des Vereines. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind aber nicht vertretungsberechtigt.
6.4. Aufgaben des Vorstandes mit erweiterten Vorstand und Beirat:
- Überprüfung, Beratschlagung und Genehmigung von Förderanträgen über EUR 100,00
- Anwerbung von Mitgliedern und Nutzen der Mittel zur Verwendung im Satzungssinne
6.5. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein.
6.6. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
6.7. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre (Amtsperiode) gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
6.8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl ergänzen, oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
6.9. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
6.10. Der Beirat berät den Vorstand und den erweiterten Vorstand bei all seinen Aufgaben. Er kann zu den Vorstandsitzungen eingeladen werden und hat grundsätzlich Rederecht. Er entscheidet zusammen mit dem erweiterten Vorstand und dem geschäftsführenden Vorstand wofür die Finanzmittel verwendet werden sollen.
6.11. Personalangelegenheiten werden ohne Anwesenheit des Beirats besprochen und beschlossen.
6.12. Der Beirat wurde bei Gründung installiert.
Der Beirat kann bis zu acht (8) Mitglieder enthalten. Das Amt des Beirates endet nur bei Tod, Austritt auf eigenen Wunsch oder bei Abberufung durch den Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Der Vorstand beruft nach Reduzierung aus oben angeführten Gründen neue Mitglieder in den Beirat. Das Amt des Beirates ist kein befristetes Amt.
6.13. Vorstandsitzungen finden in Präsenz statt, können aber auch als Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden.
6.14. Im Einzelfall kann der Vorsitzende oder sein Vertreter beschließen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
Die Frist beläuft sich auf 14 Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende oder sein Vertreter zu einer Vorstandssitzung einladen.
6.15. Bei groben Pflichtverletzungen eines Vorstandsmitgliedes, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Abberufung. (siehe §3.6.3)
6.16. Der Vorstand ist ermächtigt redaktionelle Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
6.17. Das Amt / Die Ämter des Vereinsvorstandes und des Beirates wird / werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 7: Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichtes
c) Genehmigung des Haushaltsberichtes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den anstehenden Wahlen durchgeführt)
g) Erlass von Ordnungen
h) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
i) Auflösung des Vereins
7.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
7.3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem
Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressenänderungen oder Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
7.4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen.
Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
7.5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung.
7.6. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen
Wahlleiter. Die Art der Abstimmung zur Wahl des Wahlleiters bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist.
7.7. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahlen beschließen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel (3/4) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von vierfünftel (4/5) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7.8. Das Versammlungsprotokoll der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung,
2. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
3. Zahl der erschienen Mitglieder,
4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
5. die Tagesordnung,
6. die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis,
7. die Art der Abstimmung,
8. Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut.
§ 8: Protokollierung
Die Mitgliederversammlung, sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- / Sitzungsleiter und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand je nach gesetzlichen Vorgaben, jedoch mind. 10 Jahre aufzubewahren.
§ 9: Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit mit vorzeitiger Anmeldung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung anzuzeigen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 10: Auflösung des Vereins
10.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit (§7.7, Abs. 4) beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, das der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
10.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins,
a) an den Handballverein Lüneburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Förderung des Handballsports zu verwenden hat.
§ 11: Inkrafttreten
Die Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 20.01.2025 in Lüneburg beraten und einstimmig beschlossen. Die Satzung tritt wie vorliegend beschlossen am 20.01.25 und nach Eintrag in das VR beim Amtsgericht Lüneburg in Kraft.

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